1 BGE 123 V 159 - Bundesgerichtsentscheid vom 22.08.1997

Entscheid des Bundesgerichts: 123 V 159 vom 22.08.1997

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Sachverhalt des Entscheids 123 V 159

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich obsiegt und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt als unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, da sie im Falle des Unterliegens grundsätzlich das Kostenrisiko trägt.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 22.08.1997

Dossiernummer:123 V 159
Datum:22.08.1997
Schlagwörter (i):Parteientschädigung; Anträge; Urteil; Entscheid; Verfahren; Versicherungsgericht; Schweizerische; Unfallversicherungsanstalt; Ergebnis; Anfechtung; Rücksicht; Rechtsprechung; Erwägungen; Kostenrisiko; Vernehmlassung; Gerichtskosten; Urteilskopf; Auszug; Sozialversicherungsgericht; Kantons; Regeste; Verbindung; Entscheids; Erwägungen:; Satzhälfte; Regel; Rechtsstreit; Unterliegens

Rechtsnormen:

BGE: 120 V 57, 123 V 156

Artikel: Art. 135 OG, Art. 156 OG, Art. 159 Abs. 2 OG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
123 V 159

28. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1997 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG: Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 159
BGE 123 V 159 S. 159
Aus den Erwägungen:
4. b) Gemäss Art. 159 Abs. 2 erste Satzhälfte OG hat die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gegenpartei trägt im Falle des Unterliegens somit grundsätzlich das Kostenrisiko, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat. Nimmt sie indessen am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil - indem sie beispielsweise auf eine Vernehmlassung verzichtet - oder beantragt sie vernehmlassungsweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so wurden ihr nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts weder Gerichtskosten auferlegt (BGE 120 V 57 f. Erw. 7 und 270 Erw. 3), noch wurde sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verhalten. In Änderung dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass die Gerichtskosten nach Art. 156 OG aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen sind (BGE 123 V 156 ff. Erw. 3). Verzichtet die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung, verliert sie dadurch ihre Parteistellung nicht und trägt bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko. Dies hat grundsätzlich auch mit Bezug auf die Bestimmung des Art. 159 Abs. 2 OG zu gelten.
BGE 123 V 159 S. 160
Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich obsiegt, hat ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt als unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen.

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